19.05.2012
Satzung des Stadtverbandes Wesel
§ 1
Name und Sitz
Die Ortsvereine der Sozialdemokratischen Partei Deutschland im Gebiet der Stadt Wesel bilden den Stadtverband Wesel.
§ 2
Aufgaben des Stadtverbandes
Zu den Aufgaben des Stadtverbandes gehören:
a) Die Tätigkeit der Ortsvereine zu unterstützen und deren Zusammenarbeit durch organisatorische Maßnahmen zu fördern.
b) Beratung und Beschlussfassung über alle kommunalpolitischen Angelegenheiten. Unterstützung der Arbeit der Ratsfraktion.
c) Öffentlichkeitsarbeit auf Stadtebene. Unterstützung der Öffentlichkeitsarbeit der Ortsvereine. Leitung und Koordination von Wahlkämpfen. Herausgabe des „Wesel-Report“.
d) Wahl der Kandidatinnen und Kandidaten für den Rat der Stadt sowie Wahl der Vorschläge für die Kandidatinnen und Kandidaten für den Kreistag. Die Orts-Vereine unterbreiten hierzu Vorschläge.
e) Wahl der Kandidatin/ des Kandidaten für das Bürgermeisteramt der Stadt Wesel.
§ 3
Organe
Organe des Stadtverbandes sind:
§ 4
Stadtverbandsversammlung
1) Die Stadtverbandsversammlung ist das oberste Organ des Stadtverbandes.
2) Sie findet mindestens einmal im Jahr statt und ist parteiöffentlich. Sie setzt sich zusammen aus 80 in den Ortsvereinen gewählten Delegierten und dem Stadtverbandsvorstand.
3) Der Stadtverband führt mindestens einmal im Jahr eine für alle Bürgerinnen und Bürger offen stehende Versammlung zu einem aktuellen Thema mit einer Persönlichkeit des öffentlichen Lebens durch.
4) Die Delegierten für die Stadtverbandsversammlung werden im gleichen Turnus in den Mitgliederversammlungen der Ortsvereine für zwei Jahre gewählt, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen eine andere Regelung erfordern.
5) Die Verteilung der Mandate auf die Ortsvereine erfolgt nach der Mitgliederzahl, für die in den dem Wahljahr vorausgegangenen vier Quartalen Mitgliederbeiträge entrichtet wurden.
6) Die Stadtverbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Delegierten anwesend ist. Einladungen mit Tagesordnung sind den Delegierten 10 Tage vor der Stadtverbandsversammlung durch einfache Postsendung zuzustellen. Die Einladungen gelten am dritten Werktag nach Aufgabe zur Post als zugestellt.
§ 5
Außerordentliche Stadtverbandsversammlung
Eine außerordentliche Stadtverbandsversammlung ist einzuberufen:
a) auf Antrag eines Ortsvereins
b) auf Antrag von mindestens 20 Delegierten, unter Angabe der zu behandelnden Punkte.
Im Übrigen gelten für die außerordentliche Stadtverbandsversammlung
die Bestimmungen des § 4.
§ 6
Stadtverbandsvorstand
Der Stadtverbandsvorstand wird für die Dauer von 4 (vier) Jahren gewählt und setzt sich zusammen aus:
der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden
den 3 stellvertretenden Vorsitzenden, es müssen Frauen und Männer sein,
dem/ der Schriftführer/in,
dem/der Kassierer/in,
dem/der Internetbeauftragten
den 4 Ortsvereinsvorsitzenden und
dem/ der in jedem Ortsverein zusätzlich gewählten Vertreter/ in.
Die Vorsitzenden, der/die Schriftführer/in, der/ die Kassierer/in und der/die Internetbeauftragte werden von der Stadtverbandsversammlung, die Ortsvereinsvorsitzenden von den Mitgliederversammlungen ihrer Ortsvereine gewählt.
Die Ortsvereinsvorsitzenden können sich bei Vorstandssitzungen durch ihre stellvertretende Vorsitzende oder ihren stellvertretenden Vorsitzenden vertreten lassen.
Mit beratender Stimme können an den Vorstandssitzungen teilnehmen:
Der/ die sozialdemokratische Bürgermeister/in,
die Mitglieder des Vorstandes der Ratsfraktion,
je eine Vertreterin/ ein Vertreter der in der Stadt bestehenden SPD-Arbeitsgemeinschaften
und eine Vertreterin/ ein Vertreter der AWO, welche/ welcher SPD-Mitglied ist.
§ 7
Finanzierung
Zur Finanzierung der Aufgaben führen alle SPD-Mitglieder, die öffentliche Ämter oder Mandate innehaben, (neben den satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen an den Bezirk) Sonderbeiträge in Höhe von 20 % ihrer Aufwandsentschädigungen an den Stadtverband ab.
Zur Finanzierung von Wahlkämpfen wird jeweils ein gemeinsamer Wahlkampfetat aus den Kassen der Ortsvereine und des Stadtverbandes gebildet.
§ 8
Kassenprüfung
Zur Prüfung der Kassengeschäfte wählt die Stadtverbandsversammlung drei Revisorinnen/Revisoren für den Zeitraum von zwei Jahren. Jeweils der/ die amtsälteste Revisor/in kann für die folgenden zwei Jahre nicht wieder gewählt werden.
§ 9
Schlussbestimmung
Diese Satzung tritt mit ihrer Annahme durch die Stadtverbandsversammlung in Kraft. Sie kann nach einem Jahr mit einfacher Mehrheit geändert werden, danach nur noch mit 2!3 Mehrheit.
Beschlossen in der Stadtverbandsversammlung am 01. Juli 1981.
Ergänzt in der Stadtverbandsversammlung am 12. Juni 1985.
Ergänzt in der Stadtverbandsversammlung am 18. Okt. 1989.
Ergänzt in der Stadtverbandsversammlung am 21. Juni 2001.
Ergänzt in der Stadtverbandsversammlung am 14. April 2005
Ergänzt in der Stadtverbandsversammlung am 08. Juni 2011
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